Mitgliedsbeiträge:
Beiträge ohne Tennis
Erwachsene 13,00 Euro,
Kinder, Jugendliche und Studenten 7,50 Euro
Ehepaare 23,00 Euro
Familien mit 1 Kind 24,00 Euro
Familien mit 2 und mehr Kindern 25,00 Euro
Beiträge mit Tennis
Erwachsene 16,00 Euro,
Kinder, Jugendliche und Studenten 10,00 Euro
Ehepaare 28,00 Euro
Familien mit 1 Kind 29,00 Euro
Familien mit 2 und mehr Kindern 30,00 Euro
Information zur SEPA Umstellung
Der S.V. Marienwerder wird mit der Gläubiger -Identifikationsnummer: DE41ZZZ00000985139
die Beiträge von Ihrem Konto einziehen.
Satzung vom SV Marienwerder:
§ 1 Name des Vereins /Gerichtsstand
Der S.V. Marienwerder von 1965 mit Sitz in Hannover verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist beim AG Hannover im Vereinsregister unter der Nr. VR 2870 eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Hannover-Stadt.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung der Leibesübungen und der körperlichen Ertüchtigung durch Spiel und Sport im Rahmen der geltenden behördlichen Bestimmungen. Der Verein betreibt z.Zt. folgende Sportarten: Gymnastik, Tischtennis, Tennis, Turnen, Schach, Faustball, Jedermannsport, Darts und Basketball. Über die Aufnahmen weiterer Sportarten entscheidet der Vorstand nach Antragstellung auf der nächsten Vorstandsitzung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt die im § 2 genannten Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung 1977 (§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern alle Sportanlagen und sonstigen Geräte zur Verfügung stellt. Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft (Verein) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Übungsleiter können eine angemessene Übungsleiterpauschale erhalten.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft muss schriftlich an den 1. Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder den Kassenwart erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden. Durch die Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins als rechtsverbindlich für sich an. Der geschäftsführende Vorstand kann Personen, die sich um Vereinsbestrebungen besonders verdient gemacht haben, sowie Persönlichkeiten des Öffentlichen Lebens, die ihr Interesse an den Bestrebungen des Vereins bekundet haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, sind aber von der Beitragspflicht befreit
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen, jedoch haben sie in und auf den Übungsstätten den Anweisungen der Übungsleiter nachzukommen und sich der bestehenden Platz- bzw. Hallenordnung zu fügen.
§ 6 Ruhen bzw. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, dies entbindet nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge.
§ 7 Organe
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§ 8 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 26 BGB. Er besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
Zur Abgabe rechtswirksamer Willenserklärungen für den Verein gegenüber Dritten sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam befugt.
§ 9 Erweiterter Vorstand
Er besteht aus:
a) Kassenwart
b) Schriftführer
c) Pressewart
d) Frauenwart
e) Jugendwart
f) Sozialwart
g) Spartenleiter der angebotenen Sportarten
h) IT-Wart
Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung Ausschüsse gewählt werden. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und die Sprecher der jeweils gewählten Ausschüsse sind Beisitzer und haben beratende Funktionen.
§ 10 Vorstandswahl und Geschäftsführung
Im erweiterten Vorstand darf ein Mitglied gleichzeitig höchstens 2 Ämter führen. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 11 Mitgliederversammlung
Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
Das „Aktive“ und „Passive“ Wahlrecht ist ausschließlich Vereinsmitgliedern vorbehalten.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand entschieden werden können, durch Beschlussfassung. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand Punkt der Tagesordnung ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gewertet werden.
Die gefassten Beschlüsse haben für die Mitglieder und Organe des Vereins unbedingte Gültigkeit.
§ 12 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 13 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereins. Der 1. und 2. Vorsitzende bedürfen zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 500 Euro der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung jährlich zwei Kassenprüfer, von denen auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach einem weiteren Geschäftsjahr möglich.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen und die Pflicht, am Ende des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, der ordentlichen Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und erforderlichenfalls mündlich zu erläutern.
§ 14 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist die Zustimmung von 4/5 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb einer Frist von 60 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Stimmenmehrheit von 60% der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins nach Beendigung der Liquidation an den Stadt-Sport-Bund-Hannover e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Rechtskräftigkeit
Die Satzung von dem 3. Juli 1965 wurde auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt, am 30. Januar 1987 und am 27. Januar 2011 zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins wegen Förderung des Sports erweitert. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister durch das zuständige Amtsgericht in Kraft.